Die Behörde kann nicht nur durch meritorische, sondern auch durch bestimmte verfahrensrechtliche Entscheidungen (neben prozeßbeendenden Beschlüssen sind etwa auch Aussetzungsbescheide zu erwähnen) ihrer Entscheidungspflicht im Sinne des § 27 VwGG nachkommen.Die Behörde kann nicht nur durch meritorische, sondern auch durch bestimmte verfahrensrechtliche Entscheidungen (neben prozeßbeendenden Beschlüssen sind etwa auch Aussetzungsbescheide zu erwähnen) ihrer Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 27, VwGG nachkommen.