Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1992

Geschäftszahl

92/17/0222

Rechtssatz

Die Behörde kann nicht nur durch meritorische, sondern auch durch bestimmte verfahrensrechtliche Entscheidungen (neben prozeßbeendenden Beschlüssen sind etwa auch Aussetzungsbescheide zu erwähnen) ihrer Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 27, VwGG nachkommen.