Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/17/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/17/0186

Entscheidungsdatum

06.08.1996

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Eine allgemein gehaltene Mitteilung des Masseverwalters, daß nach dem "DERZEITIGEN STAND" "KEINE NENNENSWERTE QUOTE" zu erwarten sei, ist so unbestimmt, daß sie (für sich allein) eine verläßliche Beurteilung, ob Uneinbringlichkeit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Wr LAO gegeben ist, nicht zuläßt (Hinweis: E 10.6.1980, 65/79). Schließlich würde selbst eine geringe Quote die Haftung betragsmäßig entsprechend vermindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170186.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011

Dokumentnummer

JWR_1992170186_19960806X03