Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.08.1996

Geschäftszahl

92/17/0186

Rechtssatz

Eine allgemein gehaltene Mitteilung des Masseverwalters, daß nach dem "DERZEITIGEN STAND" "KEINE NENNENSWERTE QUOTE" zu erwarten sei, ist so unbestimmt, daß sie (für sich allein) eine verläßliche Beurteilung, ob Uneinbringlichkeit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Wr LAO gegeben ist, nicht zuläßt (Hinweis: E 10.6.1980, 65/79). Schließlich würde selbst eine geringe Quote die Haftung betragsmäßig entsprechend vermindern.