Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/17/0216

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

88/17/0216

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37013 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
Getränke- und SpeiseeissteuerG NÖ 1973 §7 Abs2;
LAO NÖ 1977 §57 Abs1;
LAO NÖ 1977 §7 Abs1;
UStG 1972 §19;

Rechtssatz

Der Umsatzsteuer liegt keine dem Grundgedanken des Steuerabzuges vom Arbeitslohn, wonach der Arbeitgeber eine vom Arbeitnehmer gschuldete Abgabe einbehält, gleichartige Konstruktion zugrunde. Bei dieser Abgabe ist der Unternehmer selbst Abgabenschuldner. Stehen ausreichende Mittel zur Entrichtung dieser Abgaben nicht zur Verfügung, so kann dies eine für die Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte Verletzung ausschließen. Aufgrund der Erwägung, daß der Unternehmer nicht eine vom Konsumenten geschuldete Abgabe einbehält, sondern selbst Abgabenschuldner ist, gilt diese Auffassung auch für den Bereich der Getränkesteuer (Hinweis E 10.6.1980, 535/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988170216.X12

Im RIS seit

21.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1988170216_19920521X12

Rechtssatz für 92/17/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

92/17/0178

Entscheidungsdatum

11.12.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GetränkesteuerG Wr 1971 §7 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
UStG 1972 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 88/17/0216 12

Stammrechtssatz

Der Umsatzsteuer liegt keine dem Grundgedanken des Steuerabzuges vom Arbeitslohn, wonach der Arbeitgeber eine vom Arbeitnehmer gschuldete Abgabe einbehält, gleichartige Konstruktion zugrunde. Bei dieser Abgabe ist der Unternehmer selbst Abgabenschuldner. Stehen ausreichende Mittel zur Entrichtung dieser Abgaben nicht zur Verfügung, so kann dies eine für die Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte Verletzung ausschließen. Aufgrund der Erwägung, daß der Unternehmer nicht eine vom Konsumenten geschuldete Abgabe einbehält, sondern selbst Abgabenschuldner ist, gilt diese Auffassung auch für den Bereich der Getränkesteuer (Hinweis E 10.6.1980, 535/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170178.X11

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992170178_19921211X11

Rechtssatz für 92/17/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/17/0174

Entscheidungsdatum

26.02.1993

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GetränkesteuerG Wr 1971 §7 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
UStG 1972 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 88/17/0216 12

Stammrechtssatz

Der Umsatzsteuer liegt keine dem Grundgedanken des Steuerabzuges vom Arbeitslohn, wonach der Arbeitgeber eine vom Arbeitnehmer gschuldete Abgabe einbehält, gleichartige Konstruktion zugrunde. Bei dieser Abgabe ist der Unternehmer selbst Abgabenschuldner. Stehen ausreichende Mittel zur Entrichtung dieser Abgaben nicht zur Verfügung, so kann dies eine für die Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte Verletzung ausschließen. Aufgrund der Erwägung, daß der Unternehmer nicht eine vom Konsumenten geschuldete Abgabe einbehält, sondern selbst Abgabenschuldner ist, gilt diese Auffassung auch für den Bereich der Getränkesteuer (Hinweis E 10.6.1980, 535/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170174.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992170174_19930226X01