Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1992

Geschäftszahl

92/17/0178

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 88/17/0216 12

Stammrechtssatz

Der Umsatzsteuer liegt keine dem Grundgedanken des Steuerabzuges vom Arbeitslohn, wonach der Arbeitgeber eine vom Arbeitnehmer gschuldete Abgabe einbehält, gleichartige Konstruktion zugrunde. Bei dieser Abgabe ist der Unternehmer selbst Abgabenschuldner. Stehen ausreichende Mittel zur Entrichtung dieser Abgaben nicht zur Verfügung, so kann dies eine für die Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte Verletzung ausschließen. Aufgrund der Erwägung, daß der Unternehmer nicht eine vom Konsumenten geschuldete Abgabe einbehält, sondern selbst Abgabenschuldner ist, gilt diese Auffassung auch für den Bereich der Getränkesteuer (Hinweis E 10.6.1980, 535/80).