Dem Geschäftsführer fallen die im § 54 Abs 1 Wr LAO (§ 80 Abs 1 BAO) erwähnten Pflichten auch dann zu, wenn noch andere Geschäftsführer bestellt sind, es sei denn, daß Aufgabenteilungen bestehen.Dem Geschäftsführer fallen die im Paragraph 54, Absatz eins, Wr LAO (Paragraph 80, Absatz eins, BAO) erwähnten Pflichten auch dann zu, wenn noch andere Geschäftsführer bestellt sind, es sei denn, daß Aufgabenteilungen bestehen.