Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.1990

Geschäftszahl

89/15/0059

Rechtssatz

Dem Geschäftsführer fallen die im Paragraph 54, Absatz eins, Wr LAO (Paragraph 80, Absatz eins, BAO) erwähnten Pflichten auch dann zu, wenn noch andere Geschäftsführer bestellt sind, es sei denn, daß Aufgabenteilungen bestehen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 131;