Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/17/0439

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/17/0439

Entscheidungsdatum

17.05.1991

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1444;
AusgleichsO §53 Abs1;
BAO §224 Abs1;
BAO §7 Abs1;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §5 Abs1;

Beachte

Besprechung AnwBl 1991/10, 736; Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/17/0440

Rechtssatz

Wird die Haftung für Abgabenschuldigkeiten erst nach Erfüllung der Ausgleichsquote durch den Abgabenprimärschuldner geltend gemacht, so erfolgt dies im Hinblick darauf, daß die Wirkung des Ausgleichs nach einem Teil der Lehrmeinungen (Heil, Insolvenzrecht, S 128; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, S 275) darin besteht, der über die Quote hinausgehenden Forderung ihre Einklagbarkeit und erzwingbare Aufrechenbarkeit zu nehmen (die Forderung im die Quote übersteigenden Ausmaß zur Naturalobligation zu machen), bzw nach einem anderen Teil der Lehre (Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht, S 167) sogar in einem teilweisen Schulderlaß iSd Paragraph 1444, ABGB und daß die Haftungsinanspruchnahme als Einhebungsmaßnahme der Abgabenbehörden begrifflich das Aushaften der einzuhebenden Abgabe voraussetzt, rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170439.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015

Dokumentnummer

JWR_1990170439_19910517X03

Rechtssatz für 92/17/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/17/0141

Entscheidungsdatum

26.03.1993

Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
23/01 Konkursordnung
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AusgleichsO §53 Abs1;
BAO §224 Abs1;
BAO §7 Abs1;
KO §156 Abs1;
LAO Krnt 1983 §170 Abs1;
LAO Krnt 1983 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/17 90/17/0439 3

Stammrechtssatz

Wird die Haftung für Abgabenschuldigkeiten erst nach Erfüllung der Ausgleichsquote durch den Abgabenprimärschuldner geltend gemacht, so erfolgt dies im Hinblick darauf, daß die Wirkung des Ausgleichs nach einem Teil der Lehrmeinungen (Heil, Insolvenzrecht, S 128; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, S 275) darin besteht, der über die Quote hinausgehenden Forderung ihre Einklagbarkeit und erzwingbare Aufrechenbarkeit zu nehmen (die Forderung im die Quote übersteigenden Ausmaß zur Naturalobligation zu machen), bzw nach einem anderen Teil der Lehre (Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht, S 167) sogar in einem teilweisen Schulderlaß iSd Paragraph 1444, ABGB und daß die Haftungsinanspruchnahme als Einhebungsmaßnahme der Abgabenbehörden begrifflich das Aushaften der einzuhebenden Abgabe voraussetzt, rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170141.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015

Dokumentnummer

JWR_1992170141_19930326X04