Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
97/06/0225
Entscheidungsdatum
30.04.1998
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/06/0226
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/25 92/17/0133 1
Stammrechtssatz
Daß die Berufungsbehörde "in der Sache selbst" zu entscheiden hat, bedeutet, daß sie sich mit der vorliegenden Verwaltungssache in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz zu befassen hat. Sie hat den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und rechtlich zu beurteilen und ein allenfalls bestehendes Ermessen auszuüben. Prozeßgegenstand der Berufungsentscheidung ist daher die Verwaltungssache, die zunächst der ersten Instanz vorlag (Hinweis:
Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5, Randziffer 537 und 538).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die
Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
Allgemein
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060225.X01
Im RIS seit
03.04.2001
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
JWR_1997060225_19980430X01