Der Tatbestand des § 35 Abs 1 FinStrG wird dadurch erfüllt, daß die bei dem der Übertrittsstelle am nächsten gelegenen Zollamt bestehende Stellungspflicht und Erklärungspflicht verletzt wird.Der Tatbestand des Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG wird dadurch erfüllt, daß die bei dem der Übertrittsstelle am nächsten gelegenen Zollamt bestehende Stellungspflicht und Erklärungspflicht verletzt wird.