Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1994

Geschäftszahl

92/16/0092

Rechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG wird dadurch erfüllt, daß die bei dem der Übertrittsstelle am nächsten gelegenen Zollamt bestehende Stellungspflicht und Erklärungspflicht verletzt wird.