Der Vorsatz des Beschuldigten, die zollamtliche Behandlung der eingeführten Gegenstände (hier Schmuckstücke) zu vereiteln, folgt zwingend daraus, daß er dem Zollorgan gegenüber eine unrichtige Erklärung abgegeben hat, also aus der Tat selbst (dolus ex re); (Hinweis E 17.10.1985, 85/16/0051, VwSlg 6041 F/1985).