Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1994

Geschäftszahl

92/16/0092

Rechtssatz

Der Vorsatz des Beschuldigten, die zollamtliche Behandlung der eingeführten Gegenstände (hier Schmuckstücke) zu vereiteln, folgt zwingend daraus, daß er dem Zollorgan gegenüber eine unrichtige Erklärung abgegeben hat, also aus der Tat selbst (dolus ex re); (Hinweis E 17.10.1985, 85/16/0051, VwSlg 6041 F/1985).