Ein Abgabepflichtiger, der eine AfA als Werbungskosten geltend macht, muß diese dem Grunde und der Höhe nach nachweisen (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch/2, Textziffer 115 zu § 16). Bei Wohngebäuden ist in der Regel eine Nutzungsdauer von 75 bis 100 Jahren angemessen (HinweisEin Abgabepflichtiger, der eine AfA als Werbungskosten geltend macht, muß diese dem Grunde und der Höhe nach nachweisen (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch/2, Textziffer 115 zu Paragraph 16,). Bei Wohngebäuden ist in der Regel eine Nutzungsdauer von 75 bis 100 Jahren angemessen (Hinweis
Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch/2, Textziffer 21 zu § 7).Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch/2, Textziffer 21 zu Paragraph 7,).