Verwaltungsgerichtshof
02.03.1993
92/14/0182
Ein Abgabepflichtiger, der eine AfA als Werbungskosten geltend macht, muß diese dem Grunde und der Höhe nach nachweisen (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch/2, Textziffer 115 zu Paragraph 16,). Bei Wohngebäuden ist in der Regel eine Nutzungsdauer von 75 bis 100 Jahren angemessen (Hinweis
Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch/2, Textziffer 21 zu Paragraph 7,).