Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/14/0255

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/14/0255

Entscheidungsdatum

28.02.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in AnwBl 1995/10, S 752-753;

Rechtssatz

Im Abschluß eines (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt, anderseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, ist eine dem Geschäftsführer der GmbH vorzuwerfende Pflichtverletzung zu erblicken (Hinweis: E 22.4.1992, 91/14/0252). Bei der vom Geschäftsführer in seiner Beschwerde gegen den Bescheid betreffend seine Heranziehung zur Haftung nach Paragraph 9, Absatz eins, BAO aufgestellten Behauptung, er habe bei Abschluß des Mantelzessionsvertrages im Jahre 1984 nicht damit rechnen müssen, es würden dereinst (hier im Jahre 1988 und im Jahre 1991) Abgabenschulden der GmbH nicht entrichtet werden, handelt es sich um eine gemäß Paragraph 41, VwGG unbeachtliche Neuerung.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991140255.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1991140255_19950228X02

Rechtssatz für 92/14/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/14/0088

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/28 91/14/0255 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Im Abschluß eines (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt, anderseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, ist eine dem Geschäftsführer der GmbH vorzuwerfende Pflichtverletzung zu erblicken (Hinweis: E 22.4.1992, 91/14/0252). Bei der vom Geschäftsführer in seiner Beschwerde gegen den Bescheid betreffend seine Heranziehung zur Haftung nach Paragraph 9, Absatz eins, BAO aufgestellten Behauptung, er habe bei Abschluß des Mantelzessionsvertrages im Jahre 1984 nicht damit rechnen müssen, es würden dereinst (hier im Jahre 1988 und im Jahre 1991) Abgabenschulden der GmbH nicht entrichtet werden, handelt es sich um eine gemäß Paragraph 41, VwGG unbeachtliche Neuerung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992140088.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992140088_19960326X02

Rechtssatz für 95/15/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/15/0120

Entscheidungsdatum

23.01.1997

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/28 91/14/0255 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Im Abschluß eines (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt, anderseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, ist eine dem Geschäftsführer der GmbH vorzuwerfende Pflichtverletzung zu erblicken (Hinweis: E 22.4.1992, 91/14/0252). Bei der vom Geschäftsführer in seiner Beschwerde gegen den Bescheid betreffend seine Heranziehung zur Haftung nach Paragraph 9, Absatz eins, BAO aufgestellten Behauptung, er habe bei Abschluß des Mantelzessionsvertrages im Jahre 1984 nicht damit rechnen müssen, es würden dereinst (hier im Jahre 1988 und im Jahre 1991) Abgabenschulden der GmbH nicht entrichtet werden, handelt es sich um eine gemäß Paragraph 41, VwGG unbeachtliche Neuerung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995150120.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1995150120_19970123X02

Rechtssatz für 95/15/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/15/0121

Entscheidungsdatum

23.01.1997

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/28 91/14/0255 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Im Abschluß eines (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt, anderseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, ist eine dem Geschäftsführer der GmbH vorzuwerfende Pflichtverletzung zu erblicken (Hinweis: E 22.4.1992, 91/14/0252). Bei der vom Geschäftsführer in seiner Beschwerde gegen den Bescheid betreffend seine Heranziehung zur Haftung nach Paragraph 9, Absatz eins, BAO aufgestellten Behauptung, er habe bei Abschluß des Mantelzessionsvertrages im Jahre 1984 nicht damit rechnen müssen, es würden dereinst (hier im Jahre 1988 und im Jahre 1991) Abgabenschulden der GmbH nicht entrichtet werden, handelt es sich um eine gemäß Paragraph 41, VwGG unbeachtliche Neuerung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995150121.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1995150121_19970123X01

Rechtssatz für 96/15/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7159 F/1997

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/15/0107

Entscheidungsdatum

23.01.1997

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/28 91/14/0255 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Im Abschluß eines (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt, anderseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, ist eine dem Geschäftsführer der GmbH vorzuwerfende Pflichtverletzung zu erblicken (Hinweis: E 22.4.1992, 91/14/0252). Bei der vom Geschäftsführer in seiner Beschwerde gegen den Bescheid betreffend seine Heranziehung zur Haftung nach Paragraph 9, Absatz eins, BAO aufgestellten Behauptung, er habe bei Abschluß des Mantelzessionsvertrages im Jahre 1984 nicht damit rechnen müssen, es würden dereinst (hier im Jahre 1988 und im Jahre 1991) Abgabenschulden der GmbH nicht entrichtet werden, handelt es sich um eine gemäß Paragraph 41, VwGG unbeachtliche Neuerung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150107.X02

Im RIS seit

07.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1996150107_19970123X02