Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Geschäftszahl

92/14/0088

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/28 91/14/0255 2

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Im Abschluß eines (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt, anderseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, ist eine dem Geschäftsführer der GmbH vorzuwerfende Pflichtverletzung zu erblicken (Hinweis: E 22.4.1992, 91/14/0252). Bei der vom Geschäftsführer in seiner Beschwerde gegen den Bescheid betreffend seine Heranziehung zur Haftung nach Paragraph 9, Absatz eins, BAO aufgestellten Behauptung, er habe bei Abschluß des Mantelzessionsvertrages im Jahre 1984 nicht damit rechnen müssen, es würden dereinst (hier im Jahre 1988 und im Jahre 1991) Abgabenschulden der GmbH nicht entrichtet werden, handelt es sich um eine gemäß Paragraph 41, VwGG unbeachtliche Neuerung.