Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
92/12/0096
Entscheidungsdatum
26.05.1993
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/01 Hochschullehrer
Norm
AVG §45 Abs2;
BDG 1979 Anl1 Z21/4 idF 1988/148;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs5;
VwGG §41 Abs1;
Rechtssatz
Eine besondere Belastung des Universitätsassistenten auf den Gebieten der Lehre und Verwaltung kann zwar bei der Quantität der Forschungstätigkeit, nicht aber bei deren Qualität entscheidend berücksichtigt werden. Da in der Frage der Qualität der wissenschaftlichen Leistungen des Bf der belangten Behörde einander widersprechende Gutachten bzw Beweisergebnisse vorgelegen sind, war es ihre Aufgabe, im Rahmen der ihr zukommenden Beweiswürdigung darzulegen, warum sie gerade diesen Beweisergebnissen folgt. Diesen Erfordernissen entspricht der angefochtene Bescheid. Ausgehend von der dem VwGH bei der Beweiswürdigung nur hinsichtlich der Schlüssigkeit und Mängelfreiheit zukommenden Kontrolle (Hinweis E VS 26.6.1978, 695/77, VwSlg 9602 A/1978) kann den Überlegungen der belangten Behörde die Schlüssigkeit nicht abgesprochen werden. (mwA zur Schlüssigkeitsprüfung).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverständiger Gutachten
freie Beweiswürdigung
Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel
Beweismittel Sachverständigenbeweis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120096.X04
Im RIS seit
12.06.2001
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
JWR_1992120096_19930526X04