Verwaltungsgerichtshof
26.05.1993
92/12/0096
Eine besondere Belastung des Universitätsassistenten auf den Gebieten der Lehre und Verwaltung kann zwar bei der Quantität der Forschungstätigkeit, nicht aber bei deren Qualität entscheidend berücksichtigt werden. Da in der Frage der Qualität der wissenschaftlichen Leistungen des Bf der belangten Behörde einander widersprechende Gutachten bzw Beweisergebnisse vorgelegen sind, war es ihre Aufgabe, im Rahmen der ihr zukommenden Beweiswürdigung darzulegen, warum sie gerade diesen Beweisergebnissen folgt. Diesen Erfordernissen entspricht der angefochtene Bescheid. Ausgehend von der dem VwGH bei der Beweiswürdigung nur hinsichtlich der Schlüssigkeit und Mängelfreiheit zukommenden Kontrolle (Hinweis E VS 26.6.1978, 695/77, VwSlg 9602 A/1978) kann den Überlegungen der belangten Behörde die Schlüssigkeit nicht abgesprochen werden. (mwA zur Schlüssigkeitsprüfung).