Ist die Funktion des Stellvertreters eines (hier) Sektionsleiters in der Geschäftsverteilung ausdrücklich als "unbesetzt" bezeichnet, kommt, da der Eintritt eines bestimmten Ereignisses - hier die Bestellung eines Stellvertreters - das Stellvertreterverhältnis von selbst beendet, wegen § 40 Abs 4 letzter Satz BDG 1979 der Tatbestand des § 40 Abs 2 BDG 1979 nicht zum Tragen.Ist die Funktion des Stellvertreters eines (hier) Sektionsleiters in der Geschäftsverteilung ausdrücklich als "unbesetzt" bezeichnet, kommt, da der Eintritt eines bestimmten Ereignisses - hier die Bestellung eines Stellvertreters - das Stellvertreterverhältnis von selbst beendet, wegen Paragraph 40, Absatz 4, letzter Satz BDG 1979 der Tatbestand des Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 nicht zum Tragen.