Verwaltungsgerichtshof
02.02.1993
92/12/0045
Ist die Funktion des Stellvertreters eines (hier) Sektionsleiters in der Geschäftsverteilung ausdrücklich als "unbesetzt" bezeichnet, kommt, da der Eintritt eines bestimmten Ereignisses - hier die Bestellung eines Stellvertreters - das Stellvertreterverhältnis von selbst beendet, wegen Paragraph 40, Absatz 4, letzter Satz BDG 1979 der Tatbestand des Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 nicht zum Tragen.