Wurde eine Verwendungsänderung durch Weisung angeordnet, so hat der Beamte die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen, ob die Personalmaßnahme ohne Einhaltung des Formerfordernisses des § 38 Abs 5 BDG 1979 zulässig war (Hinweis B 29.3.1982, 82/12/0029 und B VfGH 15.6.1982, B 169/82).Wurde eine Verwendungsänderung durch Weisung angeordnet, so hat der Beamte die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen, ob die Personalmaßnahme ohne Einhaltung des Formerfordernisses des Paragraph 38, Absatz 5, BDG 1979 zulässig war (Hinweis B 29.3.1982, 82/12/0029 und B VfGH 15.6.1982, B 169/82).