Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/11/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/11/0202

Entscheidungsdatum

01.12.1992

Index

L94059 Ärztekammer Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §66 Abs4;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §7 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §7 Abs3;

Rechtssatz

Damit daß, anstatt dem Bf auf Grund seines Antrages die strittigen Beiträge zur Nachzahlung vorzuschreiben, ein von ihm gar nicht gestellter Antrag um Nichtvorschreibung des Nachzahlungsbetrages abgewiesen wurde, hat die belangte Behörde dem Bf die Möglichkeit genommen, eine spruchmäßig zu erfolgende Beitragsvorschreibung im einzelnen zu bekämpfen.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110202.X02

Im RIS seit

01.12.1992

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1992110202_19921201X02