Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
92/11/0202
Entscheidungsdatum
01.12.1992
Index
L94059 Ärztekammer Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm
AVG §66 Abs4;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §7 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §7 Abs3;
Rechtssatz
Damit daß, anstatt dem Bf auf Grund seines Antrages die strittigen Beiträge zur Nachzahlung vorzuschreiben, ein von ihm gar nicht gestellter Antrag um Nichtvorschreibung des Nachzahlungsbetrages abgewiesen wurde, hat die belangte Behörde dem Bf die Möglichkeit genommen, eine spruchmäßig zu erfolgende Beitragsvorschreibung im einzelnen zu bekämpfen.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen
Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die
Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung
der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung
Anspruch auf meritorische Erledigung)
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische
Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis
Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme
Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110202.X02
Im RIS seit
01.12.1992
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010
Dokumentnummer
JWR_1992110202_19921201X02