Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
92/11/0202
Entscheidungsdatum
01.12.1992
Index
L94059 Ärztekammer Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §7 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §7 Abs3;
Rechtssatz
Bei der ersatzlosen Behebung des Bescheides des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien durch den Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit Bescheid gem § 66 Abs 4 AVG und der Vorschreibung zur Zahlung des Nachzahlungsbetrages gem § 7 Abs 2 und § 7 Abs 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der ÄrzteK für Wien mit eben diesem Bescheid handelt es sich um zwei trennbare selbständige Ansprüche.Bei der ersatzlosen Behebung des Bescheides des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien durch den Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit Bescheid gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG und der Vorschreibung zur Zahlung des Nachzahlungsbetrages gem Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz 3, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der ÄrzteK für Wien mit eben diesem Bescheid handelt es sich um zwei trennbare selbständige Ansprüche.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen
Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110202.X01
Im RIS seit
01.12.1992
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010
Dokumentnummer
JWR_1992110202_19921201X01