Verwaltungsgerichtshof
01.12.1992
92/11/0202
Bei der ersatzlosen Behebung des Bescheides des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien durch den Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit Bescheid gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG und der Vorschreibung zur Zahlung des Nachzahlungsbetrages gem Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz 3, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der ÄrzteK für Wien mit eben diesem Bescheid handelt es sich um zwei trennbare selbständige Ansprüche.