Handelt es sich bei Entziehung der Lenkerberechtigung bereits um die dritte Entziehung (hier innerhalb von etwa 4 Jahren), die iVm der Begehung von Alkoholdelikten verfügt wurde, rechtfertigt dies die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG im Ausmaß von 20 Monaten.Handelt es sich bei Entziehung der Lenkerberechtigung bereits um die dritte Entziehung (hier innerhalb von etwa 4 Jahren), die in Verbindung mit der Begehung von Alkoholdelikten verfügt wurde, rechtfertigt dies die Bemessung der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG im Ausmaß von 20 Monaten.