Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.1992

Geschäftszahl

92/11/0139

Rechtssatz

Handelt es sich bei Entziehung der Lenkerberechtigung bereits um die dritte Entziehung (hier innerhalb von etwa 4 Jahren), die in Verbindung mit der Begehung von Alkoholdelikten verfügt wurde, rechtfertigt dies die Bemessung der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG im Ausmaß von 20 Monaten.