§ 66 Abs 2 lit e KFG stellt nicht auf die Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 99 Abs 1 StVO ab, sondern auf das Begehen eines derartigen Deliktes.Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG stellt nicht auf die Bestrafung wegen einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO ab, sondern auf das Begehen eines derartigen Deliktes.