Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1992

Geschäftszahl

92/11/0108

Rechtssatz

Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG stellt nicht auf die Bestrafung wegen einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO ab, sondern auf das Begehen eines derartigen Deliktes.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/11/0109