Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/11/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/11/0103

Entscheidungsdatum

17.11.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

FleischhygieneV 1983 §13 Abs2;
FleischhygieneV 1983 §20 Abs8;
FleischhygieneV 1983 §34 Abs4;
FleischUG 1982 §50 Z15;
VStG §19;
VStG §22;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z3;

Rechtssatz

Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 8 und Paragraph 34, Absatz 4, FleischhygieneV betreffen allesamt die Reinhaltung von Schlachtbetrieben. Der sachliche Geltungsbereich dieser Normen ist aber zT ein völlig verschiedener: Paragraph 13, Absatz 2, betrifft den Besatz von Stallungen und Boxen und deren Desinfizierung. Paragraph 34, Absatz 4, betrifft hingegen die Umkleideräume und die Einrichtungen zur Aufbewahrung der Arbeitskleidung. Paragraph 20, Absatz 8, normiert die konkrete Verpflichtung, die Räume UND GEGENSTÄNDE des Schlachtbetriebes mindestens einmal je Arbeitstag zu reinigen. Die in Stallungen, Verarbeitungsraum sowie im Umkleideraum festgestellten Mängel sind somit Tatbestandselemente verschiedener Verwaltungsübertretungen. Die Nichtbeachtung

dieser Vorschriften stellte jeweils in Verbindung mit Paragraph 50, Ziffer 15, des FleischUG eine gesonderte Verwaltungsübertretung dar.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe Strafnorm Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110103.X03

Im RIS seit

05.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1992110103_19921117X03