§ 13 Abs 2, § 20 Abs 8 und § 34 Abs 4 FleischhygieneV betreffen allesamt die Reinhaltung von Schlachtbetrieben. Der sachliche Geltungsbereich dieser Normen ist aber zT ein völlig verschiedener: § 13 Abs 2 betrifft den Besatz von Stallungen und Boxen und deren Desinfizierung. § 34 Abs 4 betrifft hingegen die Umkleideräume und die Einrichtungen zur Aufbewahrung der Arbeitskleidung. § 20 Abs 8 normiert die konkrete Verpflichtung, die Räume UND GEGENSTÄNDE des Schlachtbetriebes mindestens einmal je Arbeitstag zu reinigen. Die in Stallungen, Verarbeitungsraum sowie im Umkleideraum festgestellten Mängel sind somit Tatbestandselemente verschiedener Verwaltungsübertretungen. Die NichtbeachtungParagraph 13, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 8 und Paragraph 34, Absatz 4, FleischhygieneV betreffen allesamt die Reinhaltung von Schlachtbetrieben. Der sachliche Geltungsbereich dieser Normen ist aber zT ein völlig verschiedener: Paragraph 13, Absatz 2, betrifft den Besatz von Stallungen und Boxen und deren Desinfizierung. Paragraph 34, Absatz 4, betrifft hingegen die Umkleideräume und die Einrichtungen zur Aufbewahrung der Arbeitskleidung. Paragraph 20, Absatz 8, normiert die konkrete Verpflichtung, die Räume UND GEGENSTÄNDE des Schlachtbetriebes mindestens einmal je Arbeitstag zu reinigen. Die in Stallungen, Verarbeitungsraum sowie im Umkleideraum festgestellten Mängel sind somit Tatbestandselemente verschiedener Verwaltungsübertretungen. Die Nichtbeachtung
dieser Vorschriften stellte jeweils in Verbindung mit § 50 Z 15 des FleischUG eine gesonderte Verwaltungsübertretung dar.dieser Vorschriften stellte jeweils in Verbindung mit Paragraph 50, Ziffer 15, des FleischUG eine gesonderte Verwaltungsübertretung dar.