Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/11/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/11/0080

Entscheidungsdatum

21.01.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Rechtssatz

Eine Entziehungsmaßnahme nach Paragraph 73, Absatz eins, oder Paragraph 74, Absatz eins, KFG ist nur dann zulässig, wenn für die Behörde aufgrund der Sachlage und Rechtslage bei Erlassung ihres Bescheides die Annahme berechtigt ist, die betreffende Person sei auch noch in diesem Zeitpunkt verkehrsunzuverlässig und ihre Verkehrszuverlässigkeit werde voraussichtlich nicht vor Ablauf von drei Monaten eintreten. Dabei ist für die Berufungsbehörde, soweit sie in Ausübung der Kontrollfunktion tätig wird, der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebend (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110080.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1991110080_19920121X02

Rechtssatz für 92/11/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/11/0044

Entscheidungsdatum

12.01.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/21 91/11/0080 2

Stammrechtssatz

Eine Entziehungsmaßnahme nach Paragraph 73, Absatz eins, oder Paragraph 74, Absatz eins, KFG ist nur dann zulässig, wenn für die Behörde aufgrund der Sachlage und Rechtslage bei Erlassung ihres Bescheides die Annahme berechtigt ist, die betreffende Person sei auch noch in diesem Zeitpunkt verkehrsunzuverlässig und ihre Verkehrszuverlässigkeit werde voraussichtlich nicht vor Ablauf von drei Monaten eintreten. Dabei ist für die Berufungsbehörde, soweit sie in Ausübung der Kontrollfunktion tätig wird, der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebend (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110044.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1992110044_19930112X02

Rechtssatz für 95/11/0416

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/11/0416

Entscheidungsdatum

21.05.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;
VwRallg;
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 74 gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/21 91/11/0080 2

Stammrechtssatz

Eine Entziehungsmaßnahme nach Paragraph 73, Absatz eins, oder Paragraph 74, Absatz eins, KFG ist nur dann zulässig, wenn für die Behörde aufgrund der Sachlage und Rechtslage bei Erlassung ihres Bescheides die Annahme berechtigt ist, die betreffende Person sei auch noch in diesem Zeitpunkt verkehrsunzuverlässig und ihre Verkehrszuverlässigkeit werde voraussichtlich nicht vor Ablauf von drei Monaten eintreten. Dabei ist für die Berufungsbehörde, soweit sie in Ausübung der Kontrollfunktion tätig wird, der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebend (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110416.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1995110416_19960521X01

Rechtssatz für 94/11/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/11/0003

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/21 91/11/0080 2

Stammrechtssatz

Eine Entziehungsmaßnahme nach Paragraph 73, Absatz eins, oder Paragraph 74, Absatz eins, KFG ist nur dann zulässig, wenn für die Behörde aufgrund der Sachlage und Rechtslage bei Erlassung ihres Bescheides die Annahme berechtigt ist, die betreffende Person sei auch noch in diesem Zeitpunkt verkehrsunzuverlässig und ihre Verkehrszuverlässigkeit werde voraussichtlich nicht vor Ablauf von drei Monaten eintreten. Dabei ist für die Berufungsbehörde, soweit sie in Ausübung der Kontrollfunktion tätig wird, der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebend (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110003.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1994110003_19960625X03