Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.01.1993

Geschäftszahl

92/11/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/21 91/11/0080 2

Stammrechtssatz

Eine Entziehungsmaßnahme nach Paragraph 73, Absatz eins, oder Paragraph 74, Absatz eins, KFG ist nur dann zulässig, wenn für die Behörde aufgrund der Sachlage und Rechtslage bei Erlassung ihres Bescheides die Annahme berechtigt ist, die betreffende Person sei auch noch in diesem Zeitpunkt verkehrsunzuverlässig und ihre Verkehrszuverlässigkeit werde voraussichtlich nicht vor Ablauf von drei Monaten eintreten. Dabei ist für die Berufungsbehörde, soweit sie in Ausübung der Kontrollfunktion tätig wird, der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebend (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).