Daß ein Feststellungsbescheid gem § 9 Abs 3 bis 5 Vlbg SpitalG nicht im Rahmen des "Verfahrens zur Errichtung" von Zahnambulatorien, sondern in einem diesem vorgelagerten Bedarfsfeststellungsverfahren ergangen ist, führt nicht zur Verneinung der Beschwerdelegitimation der Ärztekammer gem § 9 Abs 4 Vlbg SpitalG. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Sinn und Zweck dieser Bestimmung unvereinbar. In dem aufgrund des Feststellungsantrages der Krankenkasse geführten Verfahren ging es nämlich um jene Frage, deretwegen den gesetzlichen Berufsvertretungen der Ärzte und der Dentisten durch § 9 Abs 4 Vlbg SpitalG ua das Beschwerderecht iSd Art 131 Abs 2 B-VG eingeräumt wurde. Das aber erfordert zwingend, daß diese Berufsvertretungen auch dann gegen einen Bescheid betreffend Bedarfsfeststellung Beschwerde erheben können, wenn dieser nicht dem Gesetz entsprechend in einem Verfahren zur Genehmigung der Errichtung eines Kassenambulatoriums, sondern - wie im Beschwerdefall - außerhalb eines solchen Verfahrens ergangen ist.Daß ein Feststellungsbescheid gem Paragraph 9, Absatz 3 bis 5 Vlbg SpitalG nicht im Rahmen des "Verfahrens zur Errichtung" von Zahnambulatorien, sondern in einem diesem vorgelagerten Bedarfsfeststellungsverfahren ergangen ist, führt nicht zur Verneinung der Beschwerdelegitimation der Ärztekammer gem Paragraph 9, Absatz 4, Vlbg SpitalG. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Sinn und Zweck dieser Bestimmung unvereinbar. In dem aufgrund des Feststellungsantrages der Krankenkasse geführten Verfahren ging es nämlich um jene Frage, deretwegen den gesetzlichen Berufsvertretungen der Ärzte und der Dentisten durch Paragraph 9, Absatz 4, Vlbg SpitalG ua das Beschwerderecht iSd Artikel 131, Absatz 2, B-VG eingeräumt wurde. Das aber erfordert zwingend, daß diese Berufsvertretungen auch dann gegen einen Bescheid betreffend Bedarfsfeststellung Beschwerde erheben können, wenn dieser nicht dem Gesetz entsprechend in einem Verfahren zur Genehmigung der Errichtung eines Kassenambulatoriums, sondern - wie im Beschwerdefall - außerhalb eines solchen Verfahrens ergangen ist.