Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/10/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/10/0025

Entscheidungsdatum

29.03.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs2 idF 1984/502;
ApG 1907 §10 Abs3 idF 1984/502;
ApG 1907 §9 Abs2 idF 1984/502;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Eine Standorteinschränkung macht für die Rechtslage nach der ApGNov 1984 kein neuerliches Ermittlungsverfahren betreffend die Bedarfsfrage und die Frage der Existenzgefährdung von Nachbarapotheken mehr notwendig, da es bei der Prüfung dieser Konzessionsvoraussetzungen nunmehr auf andere Tatbestandsvoraussetzungen (Betriebsstätte, 4 km-Umkreis - Paragraph 10, Absatz 2, ApG) ankommt. Da das ApG in der Fassung der ApGNov 1984 weder ausdrücklich vorsieht noch nach seinem Zweck erkennen läßt, daß ein Antrag auf Standorteinschränkung als eine einem Neuantrag gleichkommende Modifizierung des Konzessionsantrages zu behandeln ist, kann eine solche auch noch im Berufungsverfahren vorgenommen werden.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100025.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1990100025_19930329X02

Rechtssatz für 92/10/0459

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

92/10/0459

Entscheidungsdatum

26.09.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs1 idF 1990/362;
ApG 1907 §10 Abs2 idF 1990/362;
ApG 1907 §9 Abs2 idF 1984/502;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/29 90/10/0025 2 (hier: Rechtslage nach der ApGNov 1990)

Stammrechtssatz

Eine Standorteinschränkung macht für die Rechtslage nach der ApGNov 1984 kein neuerliches Ermittlungsverfahren betreffend die Bedarfsfrage und die Frage der Existenzgefährdung von Nachbarapotheken mehr notwendig, da es bei der Prüfung dieser Konzessionsvoraussetzungen nunmehr auf andere Tatbestandsvoraussetzungen (Betriebsstätte, 4 km-Umkreis - Paragraph 10, Absatz 2, ApG) ankommt. Da das ApG in der Fassung der ApGNov 1984 weder ausdrücklich vorsieht noch nach seinem Zweck erkennen läßt, daß ein Antrag auf Standorteinschränkung als eine einem Neuantrag gleichkommende Modifizierung des Konzessionsantrages zu behandeln ist, kann eine solche auch noch im Berufungsverfahren vorgenommen werden.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100459.X06

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1992100459_19940926X06