Verwaltungsgerichtshof
26.09.1994
92/10/0459
GRS wie VwGH E 1993/03/29 90/10/0025 2
(hier: Rechtslage nach der ApGNov 1990)
Eine Standorteinschränkung macht für die Rechtslage nach der ApGNov 1984 kein neuerliches Ermittlungsverfahren betreffend die Bedarfsfrage und die Frage der Existenzgefährdung von Nachbarapotheken mehr notwendig, da es bei der Prüfung dieser Konzessionsvoraussetzungen nunmehr auf andere Tatbestandsvoraussetzungen (Betriebsstätte, 4 km-Umkreis - Paragraph 10, Absatz 2, ApG) ankommt. Da das ApG in der Fassung der ApGNov 1984 weder ausdrücklich vorsieht noch nach seinem Zweck erkennen läßt, daß ein Antrag auf Standorteinschränkung als eine einem Neuantrag gleichkommende Modifizierung des Konzessionsantrages zu behandeln ist, kann eine solche auch noch im Berufungsverfahren vorgenommen werden.