Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
92/10/0459
Entscheidungsdatum
26.09.1994
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel
Norm
ApG 1907 §10 Abs1 idF 1990/362;
ApG 1907 §10 Abs2 idF 1990/362;
ApG 1907 §14 idF 1984/502;
ApG 1907 §9 Abs2 idF 1984/502;
AVG §66 Abs4;
Rechtssatz
Der Standort und nicht der Ort der künftigen Betriebsstätte determiniert die "Angelegenheit" - soweit es die räumliche Komponente betrifft - des die Konzession erteilenden Bescheides. Dies erweist auch § 14 ApG, denn nur die Verlegung der öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort, nicht der die Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 9 Abs 2) setzt eine neuerliche Prüfung des Bedarfes iSd § 10 voraus.Der Standort und nicht der Ort der künftigen Betriebsstätte determiniert die "Angelegenheit" - soweit es die räumliche Komponente betrifft - des die Konzession erteilenden Bescheides. Dies erweist auch Paragraph 14, ApG, denn nur die Verlegung der öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort, nicht der die Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des festgesetzten Standortes (Paragraph 9, Absatz 2,) setzt eine neuerliche Prüfung des Bedarfes iSd Paragraph 10, voraus.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die
Sache Besondere Rechtsprobleme
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100459.X05
Dokumentnummer
JWR_1992100459_19940926X05