Verwaltungsgerichtshof
26.09.1994
92/10/0459
Der Standort und nicht der Ort der künftigen Betriebsstätte determiniert die "Angelegenheit" - soweit es die räumliche Komponente betrifft - des die Konzession erteilenden Bescheides. Dies erweist auch Paragraph 14, ApG, denn nur die Verlegung der öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort, nicht der die Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des festgesetzten Standortes (Paragraph 9, Absatz 2,) setzt eine neuerliche Prüfung des Bedarfes iSd Paragraph 10, voraus.