Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/10/0458

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

92/10/0458

Entscheidungsdatum

30.05.1994

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;

Rechtssatz

Bei weiter Auslegung des Begriffes der Agrarstrukturverbesserung könnten diesem allenfalls - iSd öffentlichen Interesses an der Existenz leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe - auch mit einer anderweitigen Verwendung von Waldboden verbundene Maßnahmen zugeordnet werden, die durch eine Verbesserung der Ertragssituation eine Sicherung des Bestandes von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben, die sonst in ihrer Existenz gefährdet wären, bewirken, sofern die angestrebte Verwendung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet und nicht auf anderen zur Verfügung stehenden Flächen ausgeübt werden kann. Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen jedoch zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer anderweitigen Verwendung von Waldboden nicht aus (Hinweis E 31.3.1981, 2515/79, VwSlg 10412 A/1981; hier: Rodung für ein Wildgehege).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100458.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013

Dokumentnummer

JWR_1992100458_19940530X06

Rechtssatz für 94/10/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/10/0159

Entscheidungsdatum

29.01.1996

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/30 92/10/0458 6 (hier: Halten von Wildtieren)

Stammrechtssatz

Bei weiter Auslegung des Begriffes der Agrarstrukturverbesserung könnten diesem allenfalls - iSd öffentlichen Interesses an der Existenz leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe - auch mit einer anderweitigen Verwendung von Waldboden verbundene Maßnahmen zugeordnet werden, die durch eine Verbesserung der Ertragssituation eine Sicherung des Bestandes von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben, die sonst in ihrer Existenz gefährdet wären, bewirken, sofern die angestrebte Verwendung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet und nicht auf anderen zur Verfügung stehenden Flächen ausgeübt werden kann. Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen jedoch zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer anderweitigen Verwendung von Waldboden nicht aus (Hinweis E 31.3.1981, 2515/79, VwSlg 10412 A/1981; hier: Rodung für ein Wildgehege).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100159.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994100159_19960129X03

Rechtssatz für 95/10/0257

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/10/0257

Entscheidungsdatum

24.11.1997

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/30 92/10/0458 6 (hier: Rodung zum Zweck erleichterten Maschineneinsatzes auf einem Acker mit Restwaldfläche beantragt, keine Bewilligung, Abweisung)

Stammrechtssatz

Bei weiter Auslegung des Begriffes der Agrarstrukturverbesserung könnten diesem allenfalls - iSd öffentlichen Interesses an der Existenz leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe - auch mit einer anderweitigen Verwendung von Waldboden verbundene Maßnahmen zugeordnet werden, die durch eine Verbesserung der Ertragssituation eine Sicherung des Bestandes von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben, die sonst in ihrer Existenz gefährdet wären, bewirken, sofern die angestrebte Verwendung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet und nicht auf anderen zur Verfügung stehenden Flächen ausgeübt werden kann. Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen jedoch zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer anderweitigen Verwendung von Waldboden nicht aus (Hinweis E 31.3.1981, 2515/79, VwSlg 10412 A/1981; hier: Rodung für ein Wildgehege).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100257.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995100257_19971124X03

Rechtssatz für 2004/10/0145

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/10/0145

Entscheidungsdatum

29.09.2010

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/10/0458 E 30. Mai 1994 RS 6 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Bei weiter Auslegung des Begriffes der Agrarstrukturverbesserung könnten diesem allenfalls - iSd öffentlichen Interesses an der Existenz leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe - auch mit einer anderweitigen Verwendung von Waldboden verbundene Maßnahmen zugeordnet werden, die durch eine Verbesserung der Ertragssituation eine Sicherung des Bestandes von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben, die sonst in ihrer Existenz gefährdet wären, bewirken, sofern die angestrebte Verwendung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet und nicht auf anderen zur Verfügung stehenden Flächen ausgeübt werden kann. Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen jedoch zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer anderweitigen Verwendung von Waldboden nicht aus (Hinweis E 31.3.1981, 2515/79, VwSlg 10412 A/1981; hier: Rodung für ein Wildgehege).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2004100145.X03

Im RIS seit

19.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011

Dokumentnummer

JWR_2004100145_20100929X03

Rechtssatz für 2012/10/0133

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2012/10/0133

Entscheidungsdatum

18.06.2013

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;

Beachte

Besprechung in: RdU 06/2013, 260-261; RdU 06/2013, 244-251;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/10/0458 E 30. Mai 1994 RS 6

Stammrechtssatz

Bei weiter Auslegung des Begriffes der Agrarstrukturverbesserung könnten diesem allenfalls - iSd öffentlichen Interesses an der Existenz leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe - auch mit einer anderweitigen Verwendung von Waldboden verbundene Maßnahmen zugeordnet werden, die durch eine Verbesserung der Ertragssituation eine Sicherung des Bestandes von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben, die sonst in ihrer Existenz gefährdet wären, bewirken, sofern die angestrebte Verwendung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet und nicht auf anderen zur Verfügung stehenden Flächen ausgeübt werden kann. Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen jedoch zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer anderweitigen Verwendung von Waldboden nicht aus (Hinweis E 31.3.1981, 2515/79, VwSlg 10412 A/1981; hier: Rodung für ein Wildgehege).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012100133.X04

Im RIS seit

29.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2012100133_20130618X04