Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/10/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/10/0100

Entscheidungsdatum

27.11.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §20;
LMG 1975 §74 Abs5 Z3;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 74, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 20, LMG 1975 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Der Beschuldigte hat daher gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft zu machen, daß ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hat er initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen.

Schlagworte

Allgemein Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100100.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993100100_19951127X01

Rechtssatz für 92/10/0449

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/10/0449

Entscheidungsdatum

29.01.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/27 93/10/0100 1

Stammrechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 74, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 20, LMG 1975 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Der Beschuldigte hat daher gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft zu machen, daß ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hat er initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992100449.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992100449_19960129X02