Mit dem Eintreten einer Kommanditgesellschaft in die Liquidation erlischt die Befugnis der bisher für den Betrieb einer Apotheke zuständigen Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung iSd § 12 Abs 2 Z 1 ApG (Hinweis Torggler-Kucsko in Straube, HGB, § 146, Randziffer 1) und damit die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Betriebes eines Apothekenunternehmens durch eine Personenhandelsgesellschaft, falls diese nicht durch Bestellung des Konzessionsinhabers zum Liquidator gewährleistet sind.Mit dem Eintreten einer Kommanditgesellschaft in die Liquidation erlischt die Befugnis der bisher für den Betrieb einer Apotheke zuständigen Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, ApG (Hinweis Torggler-Kucsko in Straube, HGB, Paragraph 146,, Randziffer 1) und damit die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Betriebes eines Apothekenunternehmens durch eine Personenhandelsgesellschaft, falls diese nicht durch Bestellung des Konzessionsinhabers zum Liquidator gewährleistet sind.