Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1993

Geschäftszahl

92/10/0393

Rechtssatz

Mit dem Eintreten einer Kommanditgesellschaft in die Liquidation erlischt die Befugnis der bisher für den Betrieb einer Apotheke zuständigen Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, ApG (Hinweis Torggler-Kucsko in Straube, HGB, Paragraph 146,, Randziffer 1) und damit die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Betriebes eines Apothekenunternehmens durch eine Personenhandelsgesellschaft, falls diese nicht durch Bestellung des Konzessionsinhabers zum Liquidator gewährleistet sind.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/10/0396