Angelegenheiten der Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärms sind durch die B-VGNov 1974/444 in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder übertragen worden. Gemäß Art XI Abs 1 dieser Novelle sind die diese Angelegenheiten betreffenden Regelungen des Art VIII EGVG mit 1.1.1975 zu Landesrecht transformiert worden. Art VIII gilt in jenen Ländern, die eine eigenständige landesgesetzliche Regelung nicht getroffen haben (hier: Wien), als Landesgesetz. Art IV Abs 2 des EGVG 1991 stellt entsprechend der durch die B-VG Novelle 1974, BGBl 1974/444 geschaffenen RechtslageAngelegenheiten der Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärms sind durch die B-VGNov 1974/444 in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder übertragen worden. Gemäß Artikel römisch elf, Absatz eins, dieser Novelle sind die diese Angelegenheiten betreffenden Regelungen des Artikel römisch acht, EGVG mit 1.1.1975 zu Landesrecht transformiert worden. Artikel römisch acht, gilt in jenen Ländern, die eine eigenständige landesgesetzliche Regelung nicht getroffen haben (hier: Wien), als Landesgesetz. Artikel römisch vier, Absatz 2, des EGVG 1991 stellt entsprechend der durch die B-VG Novelle 1974, BGBl 1974/444 geschaffenen Rechtslage
lediglich fest, daß Art VIII EGVG nicht mehr Bestandteil des BUNDESRECHTS ist. Die Bestimmung gilt jedoch für Wien als landesgesetzliche Vorschrift.lediglich fest, daß Artikel römisch acht, EGVG nicht mehr Bestandteil des BUNDESRECHTS ist. Die Bestimmung gilt jedoch für Wien als landesgesetzliche Vorschrift.