Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/09/0363

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/09/0363

Entscheidungsdatum

22.04.1993

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §3 idF 1990/473 ;

Rechtssatz

Grundsätzlich ist das gesamte, zivilrechtlich eine Einheit darstellende Objekt unter Schutz zu stellen. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der Feststellung auf einen abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig. Eine Teilunterschutzstellung kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo mit Sicherheit auszuschließen ist, daß jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfaßten Teil Bestand und Erscheinung des geschützten Teiles unter den im Paragraph eins, DSchG angeführten Gesichtspunkten bedrohen kann (Hinweis E 14.1.1993, 92/09/0201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090363.X04

Im RIS seit

15.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Dokumentnummer

JWR_1992090363_19930422X04

Rechtssatz für 96/09/0216

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/09/0216

Entscheidungsdatum

01.07.1998

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §3 idF 1990/473;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1990/473;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/22 92/09/0363 4 (hier: Im übrigen ist in diesem Zusammenhang auf § 5 Abs 1 DMSG zu verweisen; Hinweis E 25.6.1990, 90/09/0032).

Stammrechtssatz

Grundsätzlich ist das gesamte, zivilrechtlich eine Einheit darstellende Objekt unter Schutz zu stellen. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der Feststellung auf einen abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig. Eine Teilunterschutzstellung kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo mit Sicherheit auszuschließen ist, daß jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfaßten Teil Bestand und Erscheinung des geschützten Teiles unter den im Paragraph eins, DMSG angeführten Gesichtspunkten bedrohen kann (Hinweis E 14.1.1993, 92/09/0201, 0202, 0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090216.X04

Im RIS seit

07.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1996090216_19980701X04

Rechtssatz für Ra 2018/09/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/09/0110

Entscheidungsdatum

25.10.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1;
DMSG 1923 §3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0363 E 22. April 1993 RS 4

Stammrechtssatz

Grundsätzlich ist das gesamte, zivilrechtlich eine Einheit darstellende Objekt unter Schutz zu stellen. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der Feststellung auf einen abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig. Eine Teilunterschutzstellung kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo mit Sicherheit auszuschließen ist, daß jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfaßten Teil Bestand und Erscheinung des geschützten Teiles unter den im Paragraph eins, DSchG angeführten Gesichtspunkten bedrohen kann (Hinweis E 14.1.1993, 92/09/0201).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090110.L04

Im RIS seit

21.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2018090110_20181025L04

Rechtssatz für Ra 2022/09/0037

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0037

Entscheidungsdatum

12.10.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1
DMSG 1923 §3
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0363 E 22. April 1993 RS 4

Stammrechtssatz

Grundsätzlich ist das gesamte, zivilrechtlich eine Einheit darstellende Objekt unter Schutz zu stellen. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der Feststellung auf einen abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig. Eine Teilunterschutzstellung kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo mit Sicherheit auszuschließen ist, daß jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfaßten Teil Bestand und Erscheinung des geschützten Teiles unter den im Paragraph eins, DSchG angeführten Gesichtspunkten bedrohen kann (Hinweis E 14.1.1993, 92/09/0201).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090037.L01

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2022090037_20231012L01

Rechtssatz für Ra 2025/09/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0085

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1
DMSG 1923 §3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0363 E 22. April 1993 RS 4 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Grundsätzlich ist das gesamte, zivilrechtlich eine Einheit darstellende Objekt unter Schutz zu stellen. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der Feststellung auf einen abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig. Eine Teilunterschutzstellung kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo mit Sicherheit auszuschließen ist, daß jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfaßten Teil Bestand und Erscheinung des geschützten Teiles unter den im Paragraph eins, DSchG angeführten Gesichtspunkten bedrohen kann (Hinweis E 14.1.1993, 92/09/0201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090085.L08

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2025090085_20260223L08