Verwaltungsgerichtshof
01.07.1998
96/09/0216
GRS wie VwGH E 1993/04/22 92/09/0363 4
(hier: Im übrigen ist in diesem Zusammenhang auf Paragraph 5, Absatz eins, DMSG zu verweisen; Hinweis E 25.6.1990, 90/09/0032).
Grundsätzlich ist das gesamte, zivilrechtlich eine Einheit darstellende Objekt unter Schutz zu stellen. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der Feststellung auf einen abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig. Eine Teilunterschutzstellung kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo mit Sicherheit auszuschließen ist, daß jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfaßten Teil Bestand und Erscheinung des geschützten Teiles unter den im Paragraph eins, DMSG angeführten Gesichtspunkten bedrohen kann (Hinweis E 14.1.1993, 92/09/0201, 0202, 0203).