Die "Vorwirkung" des § 99 Abs 3 Krnt DienstrechtsG gilt nur für die dreijährige Verjährungsfrist nach § 99 Abs 1 Z 2 Krnt DienstrechtsG, nicht aber für die Verjährung nach § 99 Abs 1 Z 1 Krnt DienstrechtsG.Die "Vorwirkung" des Paragraph 99, Absatz 3, Krnt DienstrechtsG gilt nur für die dreijährige Verjährungsfrist nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, Krnt DienstrechtsG, nicht aber für die Verjährung nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, Krnt DienstrechtsG.