Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.1993

Geschäftszahl

92/09/0318

Rechtssatz

Die "Vorwirkung" des Paragraph 99, Absatz 3, Krnt DienstrechtsG gilt nur für die dreijährige Verjährungsfrist nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, Krnt DienstrechtsG, nicht aber für die Verjährung nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, Krnt DienstrechtsG.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/09/0077