Verwaltungsgerichtshof
11.10.1993
92/09/0318
Die "Vorwirkung" des Paragraph 99, Absatz 3, Krnt DienstrechtsG gilt nur für die dreijährige Verjährungsfrist nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, Krnt DienstrechtsG, nicht aber für die Verjährung nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, Krnt DienstrechtsG.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/09/0077