Beim Vorwurf nach § 302 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) kommt nach § 57 Abs 3 StGB eine fünfjährige strafgerichtliche Verjährungsfrist in Betracht (Hinweis Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, 02te Aufl, FN 2 zu § 57 StGB auf S 542).Beim Vorwurf nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) kommt nach Paragraph 57, Absatz 3, StGB eine fünfjährige strafgerichtliche Verjährungsfrist in Betracht (Hinweis Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, 02te Aufl, FN 2 zu Paragraph 57, StGB auf S 542).