Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.1993

Geschäftszahl

92/09/0318

Rechtssatz

Beim Vorwurf nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) kommt nach Paragraph 57, Absatz 3, StGB eine fünfjährige strafgerichtliche Verjährungsfrist in Betracht (Hinweis Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, 02te Aufl, FN 2 zu Paragraph 57, StGB auf S 542).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/09/0077