Die "Vorwirkung" des § 99 Abs 3 Krnt DienstrechtsG setzt voraus, daß ein strafgerichtliches Verfahren anhängig ist, nach der Art des vorgeworfenen Deliktes nach § 57 StGB eine längere als dreijährige strafgerichtliche Verjährung in Betracht kommt und nicht offenkundig Verjährung nach dem StGB eingetreten ist.Die "Vorwirkung" des Paragraph 99, Absatz 3, Krnt DienstrechtsG setzt voraus, daß ein strafgerichtliches Verfahren anhängig ist, nach der Art des vorgeworfenen Deliktes nach Paragraph 57, StGB eine längere als dreijährige strafgerichtliche Verjährung in Betracht kommt und nicht offenkundig Verjährung nach dem StGB eingetreten ist.